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Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung

Eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Anliegen des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe. Als Träger der Eingliederungshilfe in Westfalen-Lippe versteht sich das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe als Partner, der diese Qualität gemeinsam mit den Leistungserbringern bei den Leistungen der Sozialen Teilhabe für erwachsene Menschen sichert.

Gemäß § 128 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) prüft der Träger der Eingliederungshilfe die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Mit § 8 AG SGB IX NRW wurden diese Regelungen ergänzt, sodass Qualitätsprüfungen auch anlassunabhängig erfolgen sollen. Die Durchführung von Prüfungen erfolgt nach den Verfahren, wie sie im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX festgelegt wurden.

Ablauf der Prüfungen

Der Ablauf von Prüfungen richtet sich grundsätzlich nach Abschnitt A Ziffer 8.2 des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX.

Prüfverfahren

Um den gesetzlichen Pflichten zu anlassunabhängigen Prüfungen und Prüfungen aus besonderem Anlass nachzukommen, hat das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe verschiedene operative Verfahren entwickelt.

Vor-Ort-Prüfungen

Der gesetzliche Auftrag verpflichtet den LWL zur Einbindung von leistungsberechtigen Personen in die Prüfung. Dies kann insbesondere bei unangemeldeten Vor-Ort-Prüfungen realisiert werden. Das Verfahren des LWL-Inklusionsamts Soziale Teilhabe gestaltet sich dabei gestuft und fokussiert in der ersten Ebene die alltägliche Ausführungsebene eines Betreuungs- und/oder Wohnangebots. Betrachtet werden dabei alle relevanten Aspekte in den drei Qualitätsdimensionen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Die Vor-Ort-Termine werden im 4-Augen-Prinzip von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Begleitperson durchgeführt. Erscheinen in der Prüfung der Ausführungsebene keine Defizite und/oder Auffälligkeiten, endet der Termin mit einem Abschlussgespräch. Sollten bei der Inaugenscheinnahme Störungen erkannt werden, wird die Prüfung fortgesetzt und der Fokus erweitert (z.B. Unterlagen und Nachweise angefordert). Prüfungen in dieser Form werden in allen Wohn- und Betreuungsangeboten unangemeldet durchgeführt.

Personalprüfverfahren in besonderen Wohnformen

Speziell für besondere Wohnformen hat das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe ein Verfahren entwickelt, das als Prüfgegenstand explizit den pflicht- und vereinbarungsgemäßen Einsatz des Personals untersucht.

Das Prüfverfahren fußt auf dem zwischen den Landschaftsverbänden und der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW abgestimmten Verfahren zur Bestimmung der angemessenen personellen Ausstattung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und betrachtet ebenfalls die Qualitätsdimensionen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

Dieses Prüfverfahren findet überwiegend in schriftlicher Form statt. Die vom Leistungserbringer vorzulegenden Angaben werden dabei ausführlich erläutert. Anhand der Unterlagen wird unter anderem in einem Soll-Ist-Abgleich die Einhaltung der vereinbarten Personalqualitäts- und Mengengerüste überprüft.

Die Beteiligung von leistungsberechtigten Personen wird im Rahmen eines direkten Gesprächs mit Bewohnerinnen und Bewohnern der geprüften besonderen Wohnform sichergestellt. Über den genauen Ablauf dieses Prüfverfahrens wird der geprüfte Leistungserbringer umfassend informiert.

Prüfbereiche

Die Prüfbereiche sind nicht abschließend zu benennen, insbesondere da sie sich nach Leistungsarten unterscheiden können und es möglich ist, dass z.B. bei einer erkannten Störung nur Teilbereiche relevant sind. Mögliche Prüfbereiche sind grundsätzlich:

  • Fachkonzept
  • Gewaltschutz
  • Qualitätsmanagement
  • Dokumentation der Leistungserbringung im Einzelfall
  • Maßnahmenplanung
  • Personaleinsatz
  • Personalqualifizierung
  • Beteiligung und Einbindung von Nutzerinnen und Nutzern
  • Feedback von Nutzerinnen und Nutzern zur Leistungserbringung

Unterlagen

Es ist nicht möglich, eine abschließende Liste vorzuhaltender Unterlagen mitzuteilen, da verschiedene Inhalte oder Aussagen verschiedener Belege bedürfen bzw. sich Belege in verschiedenen Dokumenten - je nach Ausgestaltung beim Leistungserbringer - finden lassen. Gemäß § 8 Abs. 4 AG-SGB IX können grundsätzlich alle  Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen des Leistungserbringers zu Prüfzwecken eingesehen werden, bzw. Kopien davon angefordert werden.

Prüfergebnisse

Als Abschluss einer Prüfung erhält der Leistungserbringer einen Prüfbericht nach den Maßgaben in Abschnitt A Ziffer 8.3. des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX. Die Ergebnisdarstellung im Prüfbericht erfolgt anhand einer Dreiteilung in Ergebniskategorien.

1. Feststellung von Verbesserungspotential

Werden in Prüfungen Möglichkeiten zur Verbesserung erkannt, werden dazu in der Regel Handlungsempfehlungen formuliert. Dies sind Hinweise, die die Möglichkeit geben, Prozesse im Sinne der Qualitätssteigerung umzusetzen. Handlungsempfehlungen haben keinen bindenden Charakter, können aber in einem späteren Problemfall zu inhaltlichen Aspekten der Empfehlung zur Überprüfung herangezogen werden.

2. Beanstandungen

Bei einer Beanstandung wird eine Störung erkannt, die ein Missverhältnis bezogen auf die Grundsätze und Maßstäbe der Qualität zum Inhalt hat. Zu beanstandeten Sachverhalten können Stellungnahmen durch den Leistungserbringer erforderlich werden. In der Regel werden Hinweise, Anforderungen oder Vereinbarungen zur Beseitigung der Störung formuliert und ggf. Fristen bestimmt.

3. Mängel

Bei einem Mangel liegt eine Abweichung gegenüber den vertragsrechtlichen und/oder gesetzlichen Anforderungen vor. Erheblich ist ein Mangel insbesondere, wenn leistungsberechtigte Personen einen Schaden zu erleiden drohen bzw. bereits einen Schaden erlitten haben. In der Regel werden Anforderungen oder Vereinbarungen zur Beseitigung des Mangels formuliert und Fristen bestimmt. Soweit ein Mangel mit der konkreten Feststellung einer Verletzung einer vertragsrechtlichen Verpflichtung einhergeht, ist für die Dauer dieser Pflichtverletzung gem. § 129 SGB IX die Vergütung zu kürzen.